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Guido J. Brodel 

Dr. Leitnergasse 9 , 9470 St. Paul 

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1. Meine Angebotene  " Psychoenergetische (R)"Tätigkeit fällt in Österreich unter das Energetikergewerbe, d.h.  :

- " Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit (auch) durch sanfte Berührung des Körpers bzw. gezieltes Auflegen der Hände an bestimmten Körperstellen, Magnethopathie und Messmerismus gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1994 "

2. Sowie weiterer Massnahmen der Parapsychologie und ä.

- " Geistheilung "

Österreichische Gesetzgebung

Energetikerarbeit am Menschen ersetzt keine ärztliche und , oder psychologische Notwendigkeit . 

Interessante Information :

Wichtig ! :

www.pulsar.at/Text3.htm

 

 

BAHNBRECHENDE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG IM GEISTHEILERPROZESS
1. März 2006


Geistheiler wurden in Österreich bislang aufgrund ihrer Tätigkeit wegen Verstoß gegen den Kur-pfuschereiparagraphen strafrechtlich verurteilt. Nunmehr ist es gelungen, ein Umdenken der Höchstgerichte zu diesem Thema herbeizuführen. In einer bahnbrechenden Entscheidung vom 1. März 2006 hat das Oberlandesgericht Graz aufgezeigt, dass die Ausübung der Geistheilung in Ös-terreich unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich erlaubt ist. Entscheidenden Abgrenzungskri-terium zwischen den erlaubten und nichterlaubten Tätigkeitsbereicht ist das sogenannte Wissen-schaftlichkeitskriterium. Alle Arbeitsmethoden des Geistheilers, die wissenschaftlich nicht nachvollziehbar sind – im Sinne der empirischen Naturwissenschaft – sind erlaubt, wohinge-gen alle wissenschaftlich nachvollziehbaren Methoden ausschließlich den Ärzten und sonsti-gen etablierten Heilberufen zusteht. Der Geistheiler ist weiters verpflichtet, jeden seiner Klienten darauf hinzuweisen, dass von ihm keine ärztliche Tätigkeit entfaltet wird und sich jeder Ratsuchende unabhängig von seiner Tätigkeit mit dem Arzt oder Therapeuten seines Vertrauens in Verbindung zu setzen hat.